Regeste
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Art. 31 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK; Gesetzmässigkeit einer zweiten Ausschaffungshaft im Rahmen desselben ausländerrechtlichen Verfahrens; in entscheidender Weise veränderte Verhältnisse.
Prinzip der Gesetzmässigkeit der administrativen Festhaltung (E. 5.1). Die Anordnung der Ausschaffungshaft nach einer Haftentlassung im gleichen Wegweisungsverfahren setzt voraus, dass neue entscheidwesentliche Umstände vorliegen (E. 5.2). Haftvoraussetzungen nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (E. 5.3). Im konkreten Fall liegen keine relevanten neuen Umstände vor, was zur sofortigen Haftentlassung führt (E. 5.4 und 5.5).