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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_264/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Tribunal d'arrondissement de l'Est vaudois, rue du Simplon 22, 1800 Vevey. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht, Rechtsschutzinteresse; 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsidentin, vom 15. Mai 2023 (JV.2023.51). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 verurteilte das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 48 Monaten, einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Überdies verwies das Obergericht A.________ für sieben Jahre des Landes. 
Gegen diesen Entscheid führte A.________ Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht. Dieses entschied darüber mit Urteil 6B_246/2023 vom 16. Juni 2023. 
 
B.  
Beim Tribunal d'Arrondissement de l'Est Vaudois ist eine Unterhaltsklage von B.________ gegen A.________ rechtshängig. Mit Brief vom 5. April 2023 ersuchte dieses Gericht das Bundesgericht während hängigem Verfahren 6B_246/2023 um Zustellung der Strafakten von A.________. Das Bundesgericht leitete diesen Brief zusammen mit sämtlichen Akten des Strafverfahrens dem Obergericht des Kantons Thurgau weiter, das mit Verfügung vom 21. April 2023 den Eingang des Gesuchs bestätigte und der Rechtsvertreterin von A.________ Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen gab. A.________ äusserte sich innert Frist nicht zum Akteneinsichtsgesuch. 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und stellte dem Tribunal d'Arrondissement de l'Est Vaudois seinen Entscheid vom 19. Mai 2022 zu. Im Übrigen wies das Obergericht das Akteneinsichtsgesuch ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch sei vollumfänglich abzuweisen. Weiter sei das Tribunal d'Arrondissement de l'Est Vaudois anzuweisen, die von der Vorinstanz erhaltenen Aktenkopien zu vernichten. Schliesslich sei festzustellen, dass die vorinstanzliche Aktenherausgabe vom 15. Mai 2023 an das Tribunal d'Arrondissement de l'Est Vaudois widerrechtlich erfolgt sei. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit zusätzlicher Eingabe vom 12. Juli 2023 ersucht der Beschwerdeführer sinngemäss um die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Das Tribunal d'Arrondissement de l'Est Vaudois hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dieses Erfordernis stellt sicher, dass dem Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen zum Entscheid vorgelegt werden (BGE 140 IV 74 E. 1.3.1; 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Fehlt das aktuelle Interesse schon bei der Beschwerdeeinreichung, wird auf die Eingabe nicht eingetreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht sieht indessen ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.3; zum Ganzen: Urteile 6B_1145/2021 vom 4. Juli 2022 E. 4; 6B_887/2021 vom 24. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 209; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass die als bundes- und völkerrechtswidrig beanstandete Herausgabe des Thurgauer Strafurteils (inkl. Urteilbegründung) bereits erfolgt sei. Unter Berücksichtigung des herausgegebenen Strafurteils habe das Tribunal d'Arrondissement de l'Est Vaudois mit Entscheid vom 9. Juni 2023 den Antrag von B.________ um vorsorglichen Entzug der hälftigen Obhut des Beschwerdeführers über den gemeinsamen Sohn C.________ superprovisorisch gutgeheissen.  
Damit steht aber fest, dass das Tribunal d'Arrondissement de l'Est Vaudois vom herausverlangten Thurgauer Urteil bereits inhaltlich Kenntnis genommen hat, womit ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde nicht mehr ersichtlich ist. 
Dass ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden könnte, weil sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestünde und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, womit sich auch der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Aktenherausgabe als unzulässig erweist. 
Ihm bleibt aber selbstverständlich unbenommen, die angebliche Widerrechtlichkeit der Herausgabe des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Mai 2022 im familienrechtlichen Verfahren vor dem Tribunal d'Arrondissement de l'Est Vaudois bzw. den nachgelagerten Instanzen geltend zu machen. Eines eigenen Feststellungsurteils des Bundesgerichts bedarf es hierzu nicht. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Tribunal d'arrondissement de l'Est Vaudois und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger