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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_492/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Livio Stocker, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung; Konkubinat, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. August 2023 (1B 22 48). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) standen über Jahre in einer Beziehung. In den Jahren 2015 und 2017 überwies der Kläger der Beklagten insgesamt Fr. 400'000.--. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger ein Rückerstattungsanspruch zusteht oder ob er diesen Geldbetrag vorbehaltlos geschenkt hat. 
Am 3. September 2020 reichte A.________ beim Bezirksgericht Luzern eine Klage ein. Er verlangte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 400'000.-- nebst Zins zu bezahlen und ihm sein Klavier "Silent-Piano Schimmel 122 SE" herauszugeben respektive ihm eventualiter Fr. 19'500.-- als Ersatz für das Klavier zu bezahlen. Ausserdem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx/BA Z.________ aufzuheben. 
Mit Urteil vom 30. September 2022 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
Die dagegen vom Kläger eingegebene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Es kam wie schon das Bezirksgericht zum Schluss, dass es sich beim überwiesenen Betrag von Fr. 400'000.-- um eine unbedingte Schenkung an die Beklagte handle und folglich keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung bestehe. Die Herausgabe des Klaviers war vor Kantonsgericht nicht mehr umstritten. 
Der Kläger hat mit Eingabe vom 28. September 2023 beim Bundesgericht Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben. Am 30. September 2023 und am 14. Oktober 2023 (je Datum der Postaufgabe) hat er Ergänzungen zur Beschwerde eingereicht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. 
Die Frist lief im vorliegenden Fall am 29. September 2023 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. August 2023 zugestellt worden war (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdebegründung konnte demnach mit den Eingaben vom 30. September 2023 und vom 14. Oktober 2023 nicht mehr ergänzt werden; die beiden Eingaben haben insoweit unbeachtet zu bleiben. 
 
3.  
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
4.  
Die Vorinstanz prüfte einlässlich, ob sich der vom Beschwerdeführer eingeklagte angebliche Rückerstattungsanspruch auf einen Darlehensvertrag, auf Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR (Grundlagenirrtum) oder auf die Regeln über die Auflösung des Verlöbnisses stützen lässt. Sie verneinte all dies und kam zum Ergebnis, dass es an einer Rechtsgrundlage für eine Rückforderung mangle. 
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Er schildert frei und zu grossen Teilen losgelöst von den Feststellungen im angefochtenen Urteil seine Sicht der Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin, ohne gestützt auf die vorinstanzlich festgestellten Tatsachen darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht konkret Recht verletzt haben sollte. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen verschiedentlich auf andere Schriftstücke verweist (etwa auf einen Bericht des Bundesrats oder die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften), die "integrierender Bestandteil dieser Beschwerde" seien, ist zu bemerken, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen hat und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Dokumenten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist. 
 
5.  
Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle