Regeste
Art. 4 BV: Gleichbehandlung. Fall einer Krankenkasse, die eine neue Kasse gründet und ausschliesslich ihren als "Privatpatienten" versicherten Mitgliedern (einschliesslich deren Angehörigen) die Möglichkeit einräumt, zu günstigen Bedingungen in die neue Kasse überzutreten (Erw. 2-4).
Art. 5 Abs. 1 KUVG und Art. 3 Vo III: Versicherung Angehöriger. Die im KUVG geregelte Krankenversicherung ist, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kollektivversicherung, eine Einzelversicherung. Demzufolge ist Art. 3 Vo III gesetzmässig, welcher es verbietet, die Mitgliedschaft davon abhängig zu machen, dass auch ein Angehöriger bei der Kasse versichert ist (Erw. 4a).