Regeste
Art. 93bis Abs. 2 und Art. 93ter Abs. 2 StGB .
Jugendliche, die zur Durchführung einer Erziehungsmassnahme gestützt auf Art. 93bis Abs. 2 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurden, sich aber der Anstaltsdisziplin beharrlich widersetzen, dürfen bis zur Schaffung einer geschlossenen Arbeitserziehungsanstalt in analoger Anwendung des Art. 100bis Ziff. 4 StGB in eine Strafanstalt versetzt werden.