Regeste
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG nicht befugt ist, die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen.
Der Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, mit welchem ein Leistungsanspruch entsprechend dem Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach festgestellt, nicht aber betraglich ermittelt wird, ist bundesrechtskonform.