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Regesto
- Di principio le rendite dell'AVS e dell'AI sono interamente da ritenere nel calcolo delle rendite complementari per superstiti secondo l'art. 31 cpv. 4 LAINF (consid. 2a).
- L'art. 43 OAINF, reso in virtù della delega di cui all'art. 31 cpv. 5 LAINF, che riprende lo stesso principio per le rendite complementari ai superstiti senza prevedere eccezioni, è conforme a legge e Costituzione; note de lege ferenda (consid. 2b).
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Regeste:
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Referenzen
Artikel:
art. 43 OAINF,