Regeste
1. Betreibungshandlungen während der Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 3 SchKG).
Während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlungen sind unwirksam, wenn sie gemäss ihrem Wortlaut sofort in Kraft treten sollen (Erw. 1).
2. Verdienstpfändung (Art. 93 SchKG).
Der Schuldner hat Anspruch darauf, dass ihm gleichzeitig mit der Lohn- bzw. Verdienstpfändung die Grundlagen der Pfändung, wozu auch die Berechnung des Notbedarfs gehört, bekanntgegeben werden (Erw. 2).