Regeste
Art. 21 Abs. 2 Tierseuchengesetz, Art. 19.2 Tierseuchenverordnung; Bewilligung für Wanderschafherde.
Die Vermutung, die Futtergrundlage im Kanton reiche für eine weitere Wanderschafherde nicht aus, genügt zur Verweigerung der Bewilligung nicht (E. 3).
Seuchenpolizeiliche Gründe, die eine Verweigerung rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan worden (E. 4).