Regeste
Hilfsmittel: Anpassung von Fahrzeugen an Gebrechen ( Art. 14 und 15 IVV ).
Der Invalide hat grundsätzlich Anspruch auf Anpassung des beruflich notwendigen Privatfahrzeugs an sein Gebrechen (Erw. 3), aber nicht ohne weiteres bei jedwedem Fahrzeugwechsel (Erw. 4).