Regeste
Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV .
Das freiwillige Halten und das Parkieren ist im Verkehrsraum untersagt, der durch die für die Beurteilung des Vortrittsrechts massgebende Schnittfläche der Fahrbahnen und deren Erweiterung um 5 m gebildet wird. Das Verbot gilt im Bereich einer T-förmigen Einmündung auch für die der Einmündung gegenüberliegende geschlossene Seite der durchlaufenden Strasse (E. 2).
Art. 37 Abs. 2 SVG.
Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (E. 3).