Regeste
Postverkehrsgesetz: Beförderung von Drucksachen.
Ein Anspruch darauf, dass eine Drucksache als "Drucksache von Parteien" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b PVG zum Vorzugstarif befördert wird, besteht nur, wenn aus der in Frage stehenden Drucksache ersichtlich ist, dass sie von einer Partei stammt.