Regeste
Art. 712e Abs. 2 ZGB kommt auch zur Anwendung bei definitiver Eintragung eines vor Erstellung des Gebäudes begründeten Stockwerkeigentums, falls die Wertquoten einer Änderung bedürfen (E. 2). Denjenigen, die auf gerichtlichem Weg die Berichtigung der Tausendstelquoten verlangen, obliegt der Beweis, dass die Stockwerkeigentumseinheiten sich im Laufe der Arbeiten geändert haben und dass solche Änderungen im Vergleich mit den ursprünglichen Berechnungsgrundlagen die vorgeschlagene Neuaufteilung mit sich bringen (E. 3). In das Verfahren zur Änderung der Tausendstel müssen auch die Inhaber beschränkter dinglicher Rechte - wie die Hypothekargläubiger - mit einbezogen werden (E. 5).