Regeste
Arrestbetreibung (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11).
Die Einleitung der Betreibung (Ausstellung des Zahlungsbefehls) am Arrestort verstösst nicht gegen das Lugano-Übereinkommen.