Regeste
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts (Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 57 Abs. 6 BüG ).
Eine gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgerte Mutter gilt als "Schweizer Bürgerin von Abstammung" im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a und 57 Abs. 6 BüG.