Regeste
Anwendbares Recht (E. 7). Die Pflicht, die Tätigkeit sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, kann bedingen, eine Differenzialdiagnose zu stellen (E. 10). Die Pflicht, die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren, umfasst die ärztliche Aufklärungspflicht, die im Zusammenhang mit dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten steht (E. 11), sowie die Pflicht zur Führung eines Patientendossiers (E. 12). Anwendungsfall.