Regeste
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung (Art. 154 Abs. 2 und 214 Abs. 1 ZGB).
Der Anteil der Frau am ehelichen Vorschlag besteht nur in einer Geldforderung gegen den Mann. Da dieser Anspruch nicht den Charakter einer Entschädigung aufweist, kann die Frau nicht eine Sachleistung wie etwa die Zuweisung von bestimmten Vermögensstücken der Errungenschaft an sie verlangen.