Regeste
Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Einspruch gegen Liegenschaftskäufe (Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG).
1. Das Einspruchsverfahren im Sinne von Art. 19 EGG ist gegenüber dem Verfahren betreffend die Abkürzung der Sperrfrist gemäss Art. 218 ff. OR nicht subsidiär (E. 1).
2. Wer die beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Heimwesens voraussehbaren und zumutbaren Unterhaltsarbeiten an den Gebäuden nicht vornehmen lässt, kann nicht geltend machen, der baufällige Zustand der Gebäude stelle einen wichtigen Grund für die Aufhebung des landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG dar (E. 5).