Regeste
Art. 212 Abs. 1 StGB, Gefährdung Jugendlicher durch unsittliche Bilder.
Die beanstandeten, in einem Schaufenster ausgestellten Fotos von Striptease-Tänzerinnen sind nicht geeignet, die sittliche oder gesundheitliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen durch Überreizung oder Irreführung des Geschlechtsgefühls zu gefährden.