Regeste
Abzahlungsvertrag mit Eigentumsvorbehalt. Art. 226 a ff. OR, Art. 715 ZGB, Art. 4 Abs. 4 der VO betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.
1. Der Verkauf eines Mähdreschers bezieht sich auf einen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit für einen Gewerbebetrieb (vgl. Art. 226 m Abs. 4 OR), nämlich für einen Landwirtschaftsbetrieb bestimmt ist (E. 2).
2. Prüfungsbefugnis des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörden bezüglich der Gültigkeit eines Eigentumsvorbehalts, der in den auf der Rückseite eines Bestellscheins stehenden Verkaufsbedingungen vorgesehen ist (E. 3 und 4).