Regeste
Wehrsteuer: Steuerbarer Reinertrag der Aktiengesellschaft.
Rentenleistungen der Gesellschaft an ihren früheren Aktionär-Direktor.
Wann sind sie geschäftsmässig begründete Unkosten (Art. 49 Abs. 1 lit. b WStB), wann verdeckte Gewinnausschüttungen?