Regeste
Art. 19 lit. a EntG.
Der Umstand allein, dass der Enteignete einen ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag des Enteigners ablehnt, kann noch nicht als ein trölerisches, gegen Treu und Glauben verstossendes Manöver betrachtet werden.
Es würde dem System des Gesetzes widersprechen, den Enteigneten eines Teils des Wertes, den das Grundstück im massgebenden Zeitpunkt des Entscheids der eidgenössischen Schätzungskommission hat, nur deshalb verlustig gehen zu lassen, weil er frühere Vergleichsofferten nicht angenommen hat.