Regeste
Das Behindertengleichstellungsgesetz beschränkt sich hinsichtlich der Beseitigung architektonischer Hindernisse bei Bauten grundsätzlich darauf, allgemeine Voraussetzungen festzusetzen, welche - mit Rücksicht auf die übliche Kompetenzverteilung - detaillierte Normen des materiellen kantonalen Baurechts vorbehalten und erfordern. Letztinstanzliche kantonale Entscheide sind in diesem Punkt deshalb mit staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar; davon ausgenommen sind Fälle, bei welchen es sich um vom Bund erstellte oder mitfinanzierte Bauten handelt (E. 2.3).