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Regeste
Art. 311 ZPO; Berufungsanträge.
Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Anträge sind im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen (E. 4-6).
Referenzen
Artikel:
Art. 311 ZPO