Regeste
Lizenzvertrag über ein nichtiges Modell.
- Einrede fehlender Modellfähigkeit (Art. 12 Ziff. 4 MMG); Kombinationsmusterschutz und Programmschutz (E. 2c);
- Erweist sich das zugrunde liegende Schutzrecht als nichtig, so fällt damit grundsätzlich auch der Lizenzvertrag dahin; in einem gewissen Umfang ist dabei allerdings den tatsächlichen Auswirkungen Rechnung zu tragen, die ein registriertes Schutzrecht trotz Nichtigkeit zufolge seiner Scheinexistenz entfalten kann (E. 3a und b).