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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_946/2021  
 
 
Urteil vom 23. September 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2021 (SB210141-O/U/cwo). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer führt mit Eingabe vom 22. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2021 
 
2.  
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerdeeingabe vom 22. August 2021 enthält lediglich den Hinweis, dass die weitere Begründung in der Strafsache durch den amtlichen Verteidiger in schriftlicher Form nachgereicht werde. Indessen wurde innert der Beschwerdefrist keine weitere Beschwerdeeingabe mehr eingereicht. Die vorliegende Beschwerde ist damit allein aufgrund der Eingabe vom 22. August 2021 zu beurteilen. Diese enthält weder ein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG noch eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG) und genügt damit den minimalen Anforderungen an eine Beschwerde im Sinne von Art. 42 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill