Regeste
Art. 274f Abs. 1 Satz 2 OR. Beginn des Laufs der dreissigtägigen Klagefrist.
Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald die Schlichtungsbehörde das Nichtzustandekommen einer Einigung ausdrücklich festgestellt und diese Feststellung den Parteien mündlich oder schriftlich eröffnet hat (E. 2).
Folgt einer mündlichen Eröffnung eine schriftliche Mitteilung nach, in der der Beginn des Fristenlaufs unrichtig angegeben wird, ist das Vertrauen darauf zu schützen (E. 3).
Zeitpunkt, in dem behördliche Mitteilungen als zugestellt zu gelten haben (E. 4).