Regeste
Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes vom 12. Dezember 2014; Art. 64 Abs. 1 StGB.
Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus (E. 4.2). Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist keine Katalogtat. Aus einer bundesrechtskonformen Auslegung ergibt sich, dass ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz nicht als eine unter die Generalklausel fallende Anlasstat für die Anordnung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (E. 4.8).