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Regeste
Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Einziehung.
Die Einziehung eines Tatwerkzeuges ist dann anzuordnen, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass ohne diese Massnahme die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre (Bestätigung von BGE 81 IV 217).
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