Regeste
Fürsorgerische Freiheitsentziehung; Begriff der schweren Verwahrlosung; Verzicht auf Einholung eines Gutachtens im gerichtlichen Verfahren.
Der besondere Einweisungsgrund der schweren Verwahrlosung gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB ist auf einen Zustand der Verkommenheit zugeschnitten, welcher mit der Menschenwürde nicht mehr vereinbar ist (E. 3).
Art. 397e Ziff. 5 ZGB stellt eine erneute Begutachtung ins richterliche Ermessen, wenn ein Entscheid in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren unter Beizug eines Sachverständigen ergangen ist. Sieht ein Kanton eine einzige richterliche Instanz vor, so ist diese verpflichtet, ein Gutachten einzuholen. Frage offen gelassen, ob sie im Lichte von Art. 397e Ziff. 5 ZGB auf ein Sachverständigengutachten aus einem zeitlich unmittelbar vorangegangenen gerichtlichen Verfahren abstellen darf (E. 4c).