Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Verwechselbarkeit von Marken.
Massstab, der an die Unterscheidbarkeit zweier Marken anzulegen ist (E. 2a).
Der Gesamteindruck, den eine Wortmarke beim Publikum hinterlässt, kann durch ihren Sinngehalt entscheidend geprägt werden. Bei Kurzwörtern ist die Gefahr von Verwechslungen geringer als bei längeren Wörtern (E. 2b).
Die Marken "BOSS" und "BOKS" sind zwar in Klang und Schriftbild ähnlich, aber in ihrem Sinngehalt deutlich verschieden und deshalb nicht verwechselbar (E. 3).