Regeste
Art. 50 Abs. 2 ElG; Einsprache gegen die Verlegung einer Hochspannungsleitung.
Ob für ein konkretes Projekt das Enteignungsrecht in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 ElG erteilt werden könne, ist in Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Kognition des Bundesgerichtes (E. 3). Sprechen keine wesentlichen öffentlichen Interessen für die Verlegung einer - umzubauenden - Hochspannungsleitung, würde dadurch aber die Situation eines Privaten erheblich verschlechtert, indem die Leitung nahe an sein Heimwesen heranrücken und einen notwendigen Ausbau behindern würde, so ist das Verlegungsprojekt nicht zu genehmigen (E. 4).