Regeste
Art. 29 Abs. 2 AHVG. Keine Anrechnung von Beitragsjahren der Ehefrau an die fehlenden Beitragsjahre ihres verstorbenen Ehemannes (Erw. 1).
Art. 30 Abs. 2 AHVG. Ist bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens Fraueneinkommen mit zu berücksichtigen, so wird das Erwerbseinkommen nicht mitgezählt, das die Ehefrau bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, erzielt hat (Erw. 2).