Regeste
Herabsetzungsklage, Lidlohn, ungerechtfertigte Bereicherung.
1. Die Herabsetzungsklage ist nicht identisch mit der Klage auf Rückleistung. Ein Verzug mit der Rückleistung ist erst vom Erlass des Herabsetzungsurteils an möglich (Erw. 2).
2. Der Lidlohnanspruch gemäss dem früheren Art. 633 ZGB kann erst bei der Teilung geltend gemacht werden. Er ist grundsätzlich nicht zu verzinsen (Erw. 3).
3. Die Bereicherungsklage ist gegenüber den andern Klagen subsidiär (Erw. 5).