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Regeste
Entzug der elterlichen Gewalt.
Art. 285 ZGB.
Auch wenn die Gründe zu dieser Massnahme vornehmlich in der Person des einen Ehegatten liegen, ist sie gegen beide auszusprechen, wenn sie sonst wegen des Verhaltens des andern Ehegatten unwirksam bleiben müsste.
Referenzen
Artikel:
Art. 285 ZGB