Regeste
Art. 98 lit. b OG und 47 Abs. 2 VwVG.
Hat das Bundesamt für Landwirtschaft den Entscheid eines Milchverbandes direkt beeinflusst, kann dieses somit auf Grund von Art. 47 Abs. 2 VwVG nicht als Beschwerdeinstanz funktionieren, so kann sich der Beschwerdeführer dennoch nicht unmittelbar ans Bundesgericht wenden; zuvor ist der Streit vielmehr vor die nächsthöhere Beschwerdeinstanz, d.h. das zuständige Departement gemäss Art. 98 lit. b OG, zu bringen.