Regeste
Klage auf Ehescheidung wegen tiefer Zerrüttung (Art. 142 ZGB).
Vorwiegende Schuld des klagenden Ehemannes, der nach langjähriger, ohne wesentliche Trübung verlaufener Ehe ein ehewidriges Verhältnis mit einer andern Frau anknüpft (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Es ist nicht zulässig, die Scheidung in der Hauptsache auf verallgemeinernde Schlüsse über die Entwicklung und die Auswirkungen des Charakters des beklagten Ehegatten zu stützen (Art. 158 Ziff. 1 ZGB).