Regeste
Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung.
Eine Gemeinschaftsstiftung darf die Vorgabe von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG, wonach mit der Auflösung des Anschlussvertrages die Voraussetzungen für eine Teilliquidation vermutungsweise erfüllt sind, mit einem Zusatzkriterium versehen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1).
In concreto ist die reglementarische Präzisierung von Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG unzulässig (E. 4.2 und 4.3). Mit ihrer Nichtanwendung im Einzelfall hat es sein Bewenden (E. 5.2).