Regeste
Art. 8 ZGB, Art. 47 OR, Art. 8 und 9 OHG ; Zivilansprüche des Opfers, Behauptungs- und Beweispflicht.
Das OHG verpflichtet die kantonalen Behörden nicht, Zivilansprüche nach der Untersuchungsmaxime zu beurteilen. Zur Bestimmung der Rechte und Pflichten der Parteien bleibt grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend (E. 2d).
Verlangt der Geschädigte eine höhere Genugtuungssumme, als veröffentlichte Gerichtspraxis und die dem Gericht bekannten Entscheidungsgrundlagen nahelegen, ist er beweispflichtig für jene Elemente, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten (E. 2e).