Regeste
Art. 74 StGB.
Die Verjährung einer Freiheitsstrafe, deren Vollzug gemäss Art. 43 StGB aufgeschoben wurde, beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und steht während der Erziehung Liederlicher und Arbeitsscheuer nicht still.
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Artikel: Art. 74 StGB, Art. 43 StGB