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Regeste
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Art. 88 OG.
Das Vorgehen der Behörde bei der Besetzung einer Stelle kann vom unberücksichtigt gebliebenen Bewerber nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. (Bestätigung der Rechtsprechung).
Referenzen
Artikel:
Art. 88 OG