Regeste
Art. 68 Ziff. 1, Art. 137 Ziff. 2, Art. 148 Abs. 2 StGB .
Der Dieb, der gestohlene Sachen unter Verschweigung ihrer Herkunft verkauft, ist auch dann sowohl wegen Diebstahls als auch wegen Betruges zu bestrafen, wenn er die Verbrechen gewerbsmässig begangen hat.