Regeste
Ablehnung eines Schiedsrichters (Art. 18 Abs. 1 KSG, Art. 22 Abs. 1 lit. b und Art. 23 lit. c OG ).
Hat sich ein Schiedsrichter vor seiner Ernennung in einer Fachpublikation zu Rechtsfragen geäussert, die mit der zu beurteilenden Streitsache zusammenhängen, entsteht der Anschein der Befangenheit, wenn sich der Schiedsrichter durch die Art seiner Äusserung in einer Weise festgelegt hat, die bei objektiver Betrachtungsweise befürchten lässt, er habe seine Meinung abschliessend gebildet und werde die sich im Streitfall konkret stellenden Fragen nicht mehr umfassend und offen beurteilen (E. 3).