Regeste
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Schiedsspruch; Art. 37 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Art. 37 Abs. 1 des Konkordats setzt die Frist zur Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich auf dreissig Tage fest. Das schliesst die Anwendung der Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts über den Fristenlauf während der Gerichtsferien bei der Berechnung dieser Frist nicht aus.