Regeste
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall.
Der Richter hat bei der Anwendung dieser Bestimmung alle möglichen gesundheitlichen Gefährdungen durch die in Art. 1 BetmG genannten Stoffe zu berücksichtigen, unbekümmert um das mehr oder weniger hohe Gefährdungspotential für den einen oder den andern der in Betracht fallenden Konsumentenkreise. Der Richter darf dem Umstand Rechnung tragen, dass Kokain nicht nur intranasal konsumiert, sondern auch intravenös appliziert wird und dass bei der letzteren Konsumart schon sehr geringe Mengen die Gesundheit gefährden können.