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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_394/2023  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtzulassung als Partei im Entsiegelungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsident, vom 26. Juli 2023 (KZM 23 464 BÜH). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 15. März 2023 liess die Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.________ und die Beschuldigte C.________ (wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung und Bruchs amtlicher Beschlagnahme) am Wohnsitz der beiden Beschuldigten in Küsnacht ZH durch die Bundeskriminalpolizei eine Hausdurchsuchung durchführen, bei der diverse elektronische Geräte, Datenträger, physische Dokumente und Gegenstände sichergestellt wurden. Der Beschuldigte machte gegenüber der BA geltend, dass es sich bei den durchsuchten Räumlichkeiten um zwei separate Wohnungen handle bzw. dass Rechtsanwalt A.________ das Obergeschoss bewohnt habe.  
 
A.b. Mit Eingabe vom 22. April 2023 beantragte A.________ beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, es seien ihm im dort anhängigen Entsiegelungsverfahren das rechtliche Gehör bzw. die Parteirechte betreffend seine sichergestellten (und nötigenfalls zu siegelnden) Geräte, Datenträger und Aufzeichnungen zu gewähren. Sein Wohnsitz und seine Anwaltskanzlei befänden sich im Obergeschoss des am 15. März 2023 durchsuchten Hauses. Diverse sichergestellte Asservate stünden in seinem Eigentum; diese habe er für seine Anwaltstätigkeit verwendet.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 stellte das Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident (ZMG), die fehlende Parteistellung von A.________ im Entsiegelungsverfahren fest und wies dessen Antrag vom 22. April 2023 auf Zulassung als Partei (und dessen übrige Anträge) ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2023 des ZMG gelangte A.________ mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung dieser Verfügung. 
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 7. August 2023 beim Bundesgericht ein. Es wurde kein Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des ZMG in einer Entsiegelungssache (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 Satz BGG). Dieser erging (im Hinblick auf die am 1. Januar 2024 in Kraft gesetzte Teilrevision der StPO) noch gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen der StPO (aArt. 248 StPO i.V.m. Art. 65 StBOG; vgl. auch Art. 448 f. und Art. 453 f. StPO i.V.m. Art. 95 lit. a BGG). 
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist kein materieller Entsiegelungsentscheid sondern ein selbstständig eröffneter förmlicher Prozessentscheid des ZMG, in dem dieses feststellt, dass der Beschwerdeführer nicht als Partei im Entsiegelungsverfahren zuzulassen sei, und dessen Antrag um Verfahrenszulassung abweist. 
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er zu Unrecht nicht als Partei des Entsiegelungsverfahrens zugelassen worden sei. Er rügt eine formelle Rechtsverweigerung und bundesrechtswidrige Missachtung seiner Parteistellung. Insofern hat er grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Da sich die Nichtzulassung als Partei für ihn verfahrensabschliessend auswirkt, ist Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anwendbar. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen Folgendes: 
Der Beschwerdeführer mache geltend, sein privates Domizil und seine Anwaltskanzlei befänden sich im Obergeschoss des Hauses, in dem auch die beiden Beschuldigten ihren Wohnsitz hätten und das am 15. März 2023 von der BA durchsucht wurde. Er stelle sich auf den Standpunkt, diverse sichergestellte Asservate stünden in seinem Eigentum bzw. habe er für seine Anwaltstätigkeit verwendet. 
Diese Darstellung werde von der BA bestritten. Sie verweise auf einen Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 3. Mai 2023, aus dem sich Folgendes ergebe: Das Obergeschoss des durchsuchten Hauses werde nicht vom Beschwerdeführer sondern von den beiden beschuldigten Eheleuten bewohnt. Darauf liessen diverse private Gegenstände schliessen, wie etwa Schränke mit Kleidern der Ehefrau des Beschuldigten oder Fotos des gemeinsamen Sohnes. Analoges ergebe sich aus dem Umstand, dass die Ehefrau sich während der Hausdurchsuchung im Obergeschoss habe umziehen wollen, wo sich auch das Schlafzimmer der Eheleute befinde. Zwar bestehe ein Mietvertrag für eine 3,5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss des Hauses. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich jedoch Folgendes geltend gemacht: Es sei "reine Privatsache", inwiefern er als Rechtsanwalt oder Privatperson mit den beschuldigten Eheleuten in Kontakt stehe und "sie sich gegenseitig Gastrecht" gewährten. Dass die BA behaupte, sein Schlafzimmer im Obergeschoss sei am 15. März 2023 von den Beschuldigten als deren Schlafzimmer benutzt worden, sei seiner Ansicht nach befremdlich. Bei den fraglichen Räumlichkeiten im Ober- und Untergeschoss handle es sich um zwei eigenständige 3,5-Zimmerwohnungen. Sein Domizil befinde sich (seinen Angaben zufolge) seit einigen Jahren in der von ihm gemieteten 3,5-Zimmerwohnung im Obergeschoss. Auf Wunsch des Beschuldigten hin sei 2020 vereinbart worden, den damals noch bestehenden Mietvertrag vom 23. Dezember 2019 für die 3,5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss zu beenden. Statt dessen wolle er, der Beschwerdeführer, vom Beschuldigten "neu die bereits möblierte 3,5-Zimmerwohnung mit Büro/Küche im 1. Obergeschoss als einzigen Wohnsitz zur exklusiven Nutzung übernommen" haben. 
Laut BA gebe es allerdings keine Hinweise dafür, dass irgendwo in dem Haus eine Advokatur betrieben würde. Weder am Hauseingang, noch an den Wohnungseingängen sei eine diesbezügliche Beschriftung vorhanden. Zudem seien in der Wohnung weder entsprechende Einrichtungen, wie z.B. ein Sitzungszimmer, noch als Anwaltspapiere bezeichnete Unterlagen gefunden werden, welche auf eine anwaltliche Tätigkeit schliessen lassen könnten. Bei den in der Obergeschoss-Wohnung aufgefundenen Briefumschlägen, Schreiben und diversen Unterlagen habe es sich offensichtlich um Schriftstücke des beschuldigten Ehepaars gehandelt. Abgeschlossene Behältnisse mit allfälligen Anwaltsakten seien weder bezeichnet oder festgestellt, noch geöffnet bzw. durchsucht worden. Auf diese Vorhaltungen der BA habe der Beschwerdeführer erwidert, deren Behauptung, er sei "nicht als Rechtsanwalt tätig", sei "absurd und ehrverletzend". 
Weiter lege die BA dar, dass der Beschwerdeführer gemäss ihren Abklärungen seit Anfang 2021 zur Dauermiete in einem Hotel-Appartement in Regensdorf wohne. Er habe hiezu geltend gemacht, "die Einwohnerkontrolle von Küsnacht" habe "in den letzten Jahren Abklärungen über seinen Wohnsitz vorgenommen" und sei "zum Schluss gekommen, dass er mit dem gemeldeten Wohnsitz übereinstimme". Die Behauptung der BA, er habe dauerhaft in Regensdorf gewohnt, sei seiner Ansicht nach absurd. "In den letzten 18 Monaten" (bzw. seit ca. Anfang 2022) wolle er sich zu "rund 20%" auch noch "in Österreich aufgehalten" haben, wo er angeblich ein Haus gemietet habe. 
Weiter stellt die Vorinstanz Folgendes fest: Dem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 15. März 2023 über den Vollzug der Hausdurchsuchung sei zu entnehmen, dass das Erd- und das Obergeschoss des durchsuchten Hauses "mittels einer internen Wendeltreppe miteinander verbunden sind und keine Möglichkeit besteht, die beiden Wohnabschnitte voneinander zu trennen". Die Türklingel im Erdgeschoss sei mit dem Familiennamen des beschuldigten Ehepaares beschriftet, diejenige im Obergeschoss mit "D.________ AG". Anlässlich der Hausdurchsuchung sei der Beschuldigte den Polizeibeamten ("in angeschlagenem gesundheitlichen Zustand" und "im Pyjama") über die erwähnte Wendeltreppe vom Obergeschoss ins Erdgeschoss entgegengekommen. Seine Ehefrau habe gesagt, dass sie sich im Obergeschoss umziehen wollte und sich dort die Kleiderschränke des Ehepaars befunden hätten. Laut Vollzugsbericht seien im Obergeschoss "persönliche Gegenstände, wie Fotos des gemeinsamen Sohnes des Ehepaars", das Portemonnaie des Beschuldigten und an diesen adressierte Briefpost aufgefunden worden. 
Bei dieser Sachlage bestünden laut Vorinstanz keine Zweifel, dass auch das Obergeschoss des durchsuchten Hauses vom beschuldigten Ehepaar bewohnt gewesen sei. Für den Betrieb einer Anwaltskanzlei bestünden keine nachvollziehbaren Anzeichen. Es dränge sich die Annahme auf, dass die fraglichen Räumlichkeiten damals vom Beschwerdeführer weder bewohnt, noch von ihm für die Ausübung seiner Anwaltstätigkeit benutzt worden seien. Entsprechend sei zu folgern, dass er auch nicht Inhaber der in jenen Räumlichkeiten, insbesondere im Obergeschoss, sichergestellten Geräte und Unterlagen sei. Er habe denn auch keine Dokumente ins Recht gelegt, welche seine Eigentümerschaft an den sichergestellten Geräten hätten belegen können, etwa Kauf- oder Garantiebelege. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spreche schliesslich auch noch, dass diese eine Verletzung seiner anwaltlichen Berufsregeln (gemäss Art. 12 lit. a BGFA) begründen würde. Demzufolge stehe ihm im Entsiegelungsverfahren keine Parteistellung zu. Seine Anträge seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht auch im Verfahren vor Bundesgericht geltend, er sei im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Seit 2022 sei er "als praktizierender Rechtsanwalt" in der Mietwohnung im Obergeschoss (1. Stock) des durchsuchten Hauses angemeldet und wohnhaft. Er beruft sich dabei auf eine Anmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Küsnacht ZH. Im Obergeschoss befinde sich seine "Privatwohnung und Kanzlei". Letztere betreibe er "in Teilzeit". Das beschuldigte Ehepaar wohne im Erdgeschoss desselben Hauses. Die BA habe diese Wohnung schon seit 2016 beschlagnahmt ("vorsorglich strafrechtlich blockiert"). Seit 2020 führe sie auch noch wegen Betruges "verdeckt" eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und mitbeteiligte Gesellschaften bzw. Personen. Bei ihm, dem Beschwerdeführer, handle es sich um einen "völlig unbeteiligten Rechtsanwalt und Geheimnisträger". Die BA habe in seiner Wohnung und Kanzlei diverse Geräte, Datenträger und Aufzeichnungen sichergestellt. Den die Hausdurchsuchung vollziehenden Beamten der Bundeskriminalpolizei sei "offensichtlich klar gewesen", dass die im Obergeschoss sichergestellten Asservate rechtlich und wirtschaftlich ausschliesslich ihm gehört hätten und von ihm genutzt worden seien. Nachdem er erfahren habe, dass die BA diesbezüglich beim ZMG ein Entsiegelungsgesuch gestellt habe, habe er beim ZMG das rechtliche Gehör bzw. seine Zulassung als Partei im Entsiegelungsverfahren beantragt. Indem die Vorinstanz diesen Antrag ablehnte, verletze sie Bundesrecht, insbesondere aArt. 248 und Art. 264 i.V.m. Art. 171 StPO sowie sein "Recht auf Rechtsgehör" (Art. 29 Abs. 2 BV). Der angefochtene Entscheid sei zudem willkürlich. 
 
4.  
 
4.1. Das Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG dient im Vorverfahren der gerichtlichen Prüfung, ob rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO einer Durchsuchung von sichergestellten und versiegelten Gegenständen durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (Art. 246-248 StPO). Berechtigt, ein Siegelungsbegehren zu stellen und als Parteien - oder als von Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO) - am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen, sind die Inhaberinnen und Inhaber der gesiegelten Aufzeichnungen und Unterlagen, die rechtlich geschützte Geheimnisinteressen rechtzeitig geltend machen (aArt. 248 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 142 IV 207 E. 11, mit Hinweisen).  
Auch Geheimnisberechtigte, zum Beispiel von Berufsgeheimnissen geschützte Personen, die keinen direkten Gewahrsam an den versiegelten Gegenständen inne haben, können ausnahmsweise legitimiert sein (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4-4.3.5; Urteile 7B_554/2023 vom 23. April 2024 E. 4.4-4.5 und 5.3; 1B_497/2020 vom 22. Juli 2021 E. 4.1; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Entsiegelungsverfahren dient hingegen nicht den rein prozesstaktischen Interessen von Beschuldigten oder anderen Betroffenen im Hinblick auf eine möglichst restriktive oder extensive Erhebung von Beweismitteln. Soweit sie nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Geheimnisrechten betroffen werden, sind daher weder Beschuldigte noch Berufsgeheimnisträger legitimiert, Entsiegelungsentscheide anzufechten oder als Parteien am Entsiegelungsverfahren teilzunehmen (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.6; 142 IV 207 E. 11; zit. Urteile 7B_554/2023 E. 4.4-4.5; 1B_497/2020 E. 4.1; 1B_487/2018 E. 2.6-2.8). 
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).  
 
4.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 148 IV 38 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
5.  
 
5.1. Nach den Erwägungen der Vorinstanz weist nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der durchsuchten Liegenschaft eine Anwaltskanzlei betrieben bzw. dort anwaltliche Dokumente und Aufzeichnungen aufbewahrt hätte. Sie stützt sich dabei namentlich auf folgende Feststellungen:  
Weder am Hauseingang, noch an den Wohnungseingängen sei eine Beschriftung vorhanden gewesen, die auf eine Anwaltskanzlei hingewiesen hätte. Die Türklingel im Erdgeschoss sei mit dem Familiennamen des beschuldigten Ehepaares beschriftet gewesen, diejenige im Obergeschoss mit dem Firmennamen einer von den Beschuldigten geführten Gesellschaft. In der vom Beschwerdeführer angeblich als Anwaltskanzlei benutzten Wohnung im Obergeschoss seien weder entsprechende Einrichtungen, wie z.B. ein Sitzungszimmer oder eine juristische Fachbibliothek, noch als Anwaltspapiere bezeichnete Unterlagen festgestellt worden. Bei den im Obergeschoss aufgefundenen Briefumschlägen, Schreiben und diversen Unterlagen habe es sich offensichtlich um Schriftstücke des beschuldigten Ehepaars gehandelt. Behältnisse mit allfälligen Anwaltsakten seien nicht vorgefunden worden. Das Erd- und das Obergeschoss des durchsuchten Hauses seien im Übrigen mittels einer offenen internen Wendeltreppe miteinander verbunden, weshalb gar keine Möglichkeit bestehe, die beiden Wohn- bzw. Arbeitsbereiche sachgerecht voneinander zu trennen. Was die im Obergeschoss sichergestellten Geräte und Datenträger betrifft, habe der Beschwerdeführer auch keine Dokumente vorgelegt, welche seine angebliche Eigentümerschaft hätten belegen könnten (wie etwa Kauf- oder Garantiebelege). 
Hinzu komme, dass damals offensichtlich die beschuldigten Eheleute das Obergeschoss privat bewohnt hätten. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei der Beschuldigte den Polizeibeamten über die Wendeltreppe vom Obergeschoss ins Erdgeschoss entgegengekommen. Seine Ehefrau habe gesagt, dass sie sich im Obergeschoss umziehen wollte und sich dort die Kleiderschränke des Ehepaars befunden hätten. Im Obergeschoss seien denn auch persönliche Gegenstände der Eheleute aufgefunden worden, darunter Fotos ihres gemeinsamen Sohnes, das Portemonnaie des Beschuldigten und an diesen adressierte Briefpost. 
Gegen die Behauptung, der Beschwerdeführer habe zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls im durchsuchten Obergeschoss gewohnt und dort sogar eine Anwaltskanzlei betrieben, sprächen schliesslich noch weitere Abklärungen der Bundeskriminalpolizei. Danach habe er seit Anfang 2021 zur Dauermiete in einem Hotel-Appartement in Regensdorf gewohnt. Seit ca. Anfang 2022 habe er sich sodann nach eigenen Angaben regelmässig in Österreich aufgehalten, wo er auch noch ein Haus gemietet habe. Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spreche im Übrigen, dass der von ihm behauptete Kontext seiner Berufsausübung gegen die anwaltlichen Berufsregeln (gemäss Art. 12 lit. a BGFA) verstiesse. 
 
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Mit den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Umständen, die dagegen sprechen, dass er im Obergeschoss des durchsuchten Hauses eine Anwaltskanzlei betrieben hätte und dass dort vom Berufsgeheimnis geschützte Aufzeichnungen und Geräte sichergestellt worden wären, setzt er sich nicht nachvollziehbar auseinander. Auf unzulässige Noven und nicht näher substanziierte Behauptungen ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
Nach den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz sind im Obergeschoss des durchsuchten Hauses, wo der Beschwerdeführer damals angeblich gewohnt und gearbeitet haben will, keine Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt worden, die vom Anwaltsgeheimnis geschützt sein könnten. Seine Behauptung, die dort vorgefundenen Datenträger und Geräte gehörten ihm bzw. er habe diese für seine Anwaltstätigkeit verwendet, hat er nicht nachvollziehbar substanziiert. Dass die Vorinstanz seine Parteistellung im Entsiegelungsverfahren bzw. seine Siegelungsberechtigung verneint hat, erweist sich als bundesrechtskonform. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsident, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster