Regeste
Anfechtung der Ehelichkeit, Art. 253ff ZGB.
Verspätete Klageerhebung, mit wichtigen Gründen entschuldigt, Art. 257 Abs. 3: der Ehemann erfährt erst nach Jahren, dass er infolge früherer Operation zeugungsunfähig war; Anforderungen an beförderliches Vorgehen. Ist die Anrufung des Aussöhnungsversuchs (im Kanton Bern) durch Abs. 3 gedeckt, so hat der Kläger für die Anhebung der Klage beim Gericht die Klagefrist gemäss Art. 153 Abs. 4 bern. ZPO (in Verbindung mit Art. 253 Abs. 1 ZGB), also drei Monate zur Verfügung.