Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG: Anrechnung von Vermögen. Voraussetzungen und Schranken für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG.
Anwendbarkeit verneint im Falle einer Versicherten, welche nach der Pensionierung über ihre Verhältnisse lebt, dabei ihr Barvermögen aufbraucht und sich hernach für Ergänzungsleistungen anmeldet.