Regeste
Gewässerschutz; Verunreinigung durch den Gebrauch eines Motorfahrzeuges; vorzeitige Ersatzvornahme von Massnahmen zur Abwehr und Behebung der Verunreinigung.
Anwendungsbereich der Art. 8 und 36 GSchG sowie Tragweite der Ausschlussklausel in Art. 36 Abs. 6 GSchG.