Regeste
Art. 32 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 OG .
Eine bei der unzuständigen kantonalen Behörde eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist nur rechtzeitig, wenn sie gemäss Art. 32 Abs. 3 OG vor Ablauf der Beschwerdefrist an das Bundesgericht weitergeleitet wird.